Baurecht in Zeiten der Corona-Krise
Mit Erlass vom 23.03.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, der Fachaufsicht führenden Ebene der Länder, zu bauvertraglichen Fragen, konkret der Fortführung von Baumaßnahmen, der Handhabung von Bauablaufstörungen sowie der möglichst unverzüglichen Prüfung und Begleichung von Rechnungen vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie Stellung genommen.
Zwingend zu beachten ist der Erlass zwar nur von den baudurchführenden Ebenen des Bundes und der Länder. Für private Baustellen bietet er jedoch auch eine Orientierung und hat eine Diskussion darüber ausgelöst, ob und inwieweit es sich bei der Corona-Pandemie um „höhere Gewalt“ handelt und welche rechtlichen Folgen diese hat.
Dies gilt insbesondere für – die Fortführung von Baumaßnahmen, – die Handhabung von Bauablaufstörungen, – die Auswirkungen auf Fristen sowie – für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, Vertragsstrafe und Entschädigung.
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