Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648a BGB)?
Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung ist ein sog. verhaltener Anspruch
Zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom[...]
Bau- und Immobilienrecht
Pflichten, aufgrund derer hauptsächlich ein Vertrag geschlossen wird bzw. die den Vertrag „ausmachen“, werden „Hauptleistungspflichten“ genannt. Anders als „Nebenleistungspflichten“ charakterisieren sie das Schuldverhältnis (z.B. Werk-, Bau- oder Architektenvertrag) und bilden die wesentlichen Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen stehen sie im sog. „Synallagma“.