Je nach Vereinbarung und/oder tatsächlichem Verhalten variieren die Formen der Abnahme. So kann die „rechtsgeschäftliche“ Abnahme ausdrücklich (1.) oder konkludent (4.) erfolgen. Gesondert vereinbart wird in vielen Fällen eine förmliche Abnahme (2.). Das BGB und die VOB/B sehen Formen einer fiktiven Abnahme vor (3.). Teilabnahmen sind grundsätzlich möglich und im BGB (§ 650s BGB) und in der VOB/B (§ 12 Abs. 2) geregelt (5.).
- Erklärt ein Auftraggeber ausdrücklich die Billigung des vom AN hergestellten Werks, ohne den Begriff der „Abnahme“ benutzen zu müssen und ohne dass eine besondere (mündliche oder schriftliche) Form zu beachten wäre, spricht man von einer ausdrücklichen Abnahme.
- Bei einer „förmlichen Abnahme“ handelt es sich um eine ausdrückliche Abnahme unter Beachtung besonderer Förmlichkeiten. Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle der Einbeziehung der VOB/B regelt § 12 Abs. 4 Nr.1 VOB/B, dass eine förmliche Abnahme – in Abwesenheit von AG und AN und Anfertigung eines schriftlichen Protokolls – auf Verlangen einer Vertragspartei stattzufinden hat.
- Eine fiktive Abnahme ist in § 640 Abs. 2 BGB und in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelt, wonach es auf den Willen des AG, die Leistung abzunehmen, nicht ankommt. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gilt ein Werk auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Neuregelung hat zur Folge, dass nunmehr aktive Handlungen des Bestellers erforderlich sind: Der Besteller muss die Abnahme verweigern und konkrete Mängel angeben. Allerdings wird nicht gefordert, dass der Besteller alle Mängel angibt.
- Die Annahme einer _„konkludenten Abnahme“ _stützt sich auf ein Verhalten des AG, das nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH NJW-RR 1999, 1246). Diese Billigung muss für den Auftragnehmer als solche deutlich erkennbar sein; rein interne Vorgänge des Auftraggebers genügen hingegen nicht (BGH NJW 1974, 95).
- Teilabnahmen sind im VOB-Vertrag für „in sich geschlossene Leistungen“ möglich (§ 12 Abs. 2).
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