Die BIM-Methode (3/2016)
Planen und Bauen braucht keinen Gesetzgeber
Kaum ein Begriff der Bauwirtschaft ist so aktuell wie der[...]
Bau- und Immobilienrecht
Das Akteneinsichtsrecht ist in § 29 BVwVfG geregelt. Dieses gewährt jedem, der in einem Verwaltungsverfahren Beteiligter ist das Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu erhalten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist.