Enzyklopädie Baurecht

Baueinstellung

Mit der frühzeitigen Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, kann die Bauaufsichtsbehörde verhindern, dass baurechtswidrige Zustände entstehen bzw. dem Erfordernis, dass vor Erteilung der Baugenehmigung nicht mit Bauarbeiten begonnen werden darf, Nachdruck verleihen.

Voraussetzung für die Verfügung der Baueinstellung ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen allein die formelle Illegalität. Sie ist z.B. gegeben, wenn für das Bauvorhaben noch keine Baugenehmigung erteilt wurde bzw. wenn von der erteilten Genehmigung bei der Bauausführung erheblich abgewichen wurde. Ob das Vorhaben dem materillen Baurecht entspricht ist für die Anordnung des Baustopps ohne Bedeutung.

Lediglich bei genehmigungsfreien bzw. von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben ist die materielle Illegalität Voraussetzung für die Einstellung der Bauarbeiten.

Einige Bauordnungen sehen vor, dass neben den üblichen Verwaltungszwangsmaßnahmen (s.o.) die Baustelle versiegelt und Geräte und Materialien in amtlichen Gewahrsam genommen werden können, wenn der Baueinstellungsverfügung nicht Folge geleistet wird (z.B. § 78 Abs. 2 BauO Bln, Art. 75 Abs. 2 BayBO).