Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht, geregelt in den Bauordnungen der Länder und den hierzu ergangenen Verordnungen, umfasst die Anforderungen baukonstruktiver, baugestalterischer und bauwirtschaftlicher Art an Bauwerk und Baustoffe, das Baugenehmigungsverfahren, die Ordnung des Bauvorgangs, die Unterhaltung und Instandhaltung baulicher Anlagen sowie die Bekämpfung der von ihnen ausgehenden Gefahren. Es wird unterschieden zwischen einem materiellen Bauordnungsrecht, das die Vorschriften über die Errichtung, Erhaltung, Änderung, Nutzung und den Abbruch baulicher Anlagen umfasst, sowie dem formellen Bauordnungsrecht, bei dem es um die Grundlagen für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren geht.
Das Bauordnungsrecht macht beispielsweise Vorgaben zu den Abständen, die verschiedene Baukörper zueinander einzuhalten haben (Abstandsflächen), und vor allem auch zur erforderlichen Größe und Qualität bestimmter Bauteile und verwendeter Baustoffe, so etwa von Treppenhäusern, Rettungswegen, Geschosshöhen etc.
Zielrichtung des Bauordnungsrechts ist – in Abgrenzung zum Bauplanungsrecht – die Verhinderung oder Reduzierung von Gefahren und Risiken, die bei oder durch die Nutzung der Gebäude entstehen können (etwa: Brandschutz) und die Regelung auch anderer Bedingungen für die und Konflikte aus der Gebäudenutzung (etwa: Stellplatz-Regelungen, Lärmschutz, Einhaltung genehmigter Nutzungsarten und Nutzungsintensität).
Ein Bauantrag führt nur dann zu einem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das zur Genehmigung beantragte Bauvorhaben sowohl den Vorgaben des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts entspricht.