Mängelrechte aus § 634 BGB: Geltendmachung vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks
Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks[...]
Bau- und Immobilienrecht
Der Bauträgervertrag ist ein „Kaufvertrag“ über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das „mitverkaufte“ Gebäude und die „Wohnung“ vom „Verkäufer“ als sog. „Bauträger“ noch errichtet werden muss. „Bauherr“ ist also der „Bauträger“ bzw. (Grundstücks-)Verkäufer. Obwohl Bauträgerverträge als „Kaufverträge“ bezeichnet werden und der Bauträger „Verkäufer“ genannt wird, richtet sich das Bauträgerrecht maßgeblich nach Werkvertragsrecht (vgl. § 650u BGB).