Enzyklopädie Baurecht

Denkmal

Ein Denkmal ist ein Bauwerk von herausragender geschichtlicher, archäologischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer oder technischer Bedeutung, einschließlich seines festen Inventars und der beweglichen Ausstattung. Entsprechend wird es z.B. in § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW als Sache, Mehrheit von Sachen und Teil von Sachen definiert, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse besteht dann, wenn die Sache u.a. bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen ist und zusätzlich an der Erhaltung und Nutzung wegen u.a. künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

Unter einer Sache im denkmalrechtlichen Sinne versteht man über die zivilrechtliche Definition in § 90 BGB hinaus auch menschliche Überreste, welche z.B. auf einem ehemaligen Schlachtfeld gefunden wurden sowie die von Meerwasser eingenommene Fläche in einem historisch bedeutsamen Hafen.

Eine Mehrheit von Sachen ist dann als Denkmal geschützt, wenn die Sachen für sich genommen zwar nicht schützenswert sind, jedoch in ihrer Gesamtheit ein Denkmal bilden. Der Sachmehrheit muss dabei ein Funktionszusammenhang inne wohnen, der ihr eine einheitliche Konzeption oder Planung verleiht. Eine lose Ansammlung von Sachen erfüllt diese Voraussetzung folglich nicht.

Denkmalrechtlich geschützte Teile von Sachen können z.B. Fragmente untergegangener Baudenkmäler sein. Zwar können grundsätzlich auch einzelne Teile eines noch bestehenden Baudenkmals als Denkmal geschützt werden, dies ist jedoch besonders zu begründen.