Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
Baurechtliche Vorschriften greifen naturgemäß in die durch das Grundrecht des Art. 14 GG garantierte Freiheit des Eigentums ein. Sie schreiben vor, wie ein Grundstück bebaut werden darf und schränken damit die Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein.
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber bestimmt. Der hat beim Erlass von Gesetzen die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, wonach „Eigentum verpflichtet“ und sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll.
Die Vorschriften des Baurechts sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen in diesem Sinne. Sie sind nur verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber die formellen und materiellen Anforderungen des Grundgesetzes beachtet. Dazu gehört z.B. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass eine gesetzliche Regelung nur im Allgemeininteresse zulässig ist und zur Verfolgung dieses Interesses geeignet und erforderlich sein muss.
So wäre es sicher unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für jedes Gebäude die Erfüllung der höchsten Brandschutzanforderungen vorschreiben würde, auch wenn damit das hoch einzustufende Allgemeininteresse des Schutzes von Leben und Gesundheit verfolgt werden würde.