Eignungsleihe
Die Eignungsleihe ist eine Hilfe durch Dritte:
Um bei einem öffentlichen Auftrag die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu erbringen, kann der Bieter bzw. Bewerber nach
(§ 6d EU VOB/A, §4 UVgO, § 47 Abs. 1 VgV) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.
Losaufteilung
Sinn und Zweck der Pflicht zur Losbildung ist das Gebot zur Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen.
- 97 Abs. 4 S. 2 GWB verlangt von dem öffentlichen Auftraggeber, Leistungen in der Menge aufgeteilt oder getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. Dies stellt eine Pflicht für den Auftraggeber dar. Es muss deshalb eine Losaufteilung erfolgen, sofern nicht ausnahmsweise die Ausnahmen nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB greifen.
Teillose
Unter Teillosen versteht § 97 Abs. 4 S. 2 GWB die Aufteilung von Leistungen in der Menge. Eine Aufteilung in Teillose unterteilt den Auftrag quantitativ, zerlegt also den Gesamtauftrag in Teilmengen, die im Wesentlichen qualitativ gleichartig sind. Z.B. stellt auch eine räumliche Aufteilung eines größeren Bauvorhabens in mehrere Teilabschnitte eine Aufteilung in Teillose dar.
Fachlose
Bei der Bildung von Fachlosen wird die zur Vergabe anstehende Leistung nach Art oder Fachgebiet, d.h. qualitativ aufgeteilt. Sie orientiert sich an der Tätigkeitsstruktur der potenziellen Bieterunternehmen und ob sich für die spezielle Tätigkeit ein eigenständiger Markt gebildet hat.