Enzyklopädie Baurecht

Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bilden somit das Wohnungseigentum....