Die Leistungsbeschreibung – eindeutig, umfassend und keine Produktvorgabe
Fehler und Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers
Behebung von Fehlern im Leistungsverzeichnis
Es[...]
Bau- und Immobilienrecht
Pflichten, aufgrund derer hauptsächlich ein Vertrag geschlossen wird bzw. die den Vertrag „ausmachen“, werden „Hauptleistungspflichten“ genannt. Anders als „Nebenleistungspflichten“ charakterisieren sie das Schuldverhältnis (z.B. Werk-, Bau- oder Architektenvertrag) und bilden die wesentlichen Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen stehen sie im sog. „Synallagma“.