Enzyklopädie Baurecht

Leitfabrikat

Eine Einschränkung des Gebots der produktneutralen Beschreibung im Leistungsverzeichnis ergibt sich aus der Zulässigkeit der Vorgabe von Leitfabrikaten. Dabei handelt es sich um Produkte, Typen oder Marken, deren Einsatz für sich genommen zwar nicht zwingend ist, die aus Sicht des Auftraggebers jedoch seinen Bedarf decken würden. In der Leistungsbeschreibung nennt der Auftraggeber das Leitfabrikat als eine mögliche Lösung und lässt zugleich gleichwertige Alternativen zu (Beispiel: „Prozessor Intel XY oder gleichwertig”). Bei der Verwendung eines Leitfabrikates ist es entscheidend, dass im Leistungsverzeichnis hinter dem Leitfabrikat die Aussage „oder gleichwertig“ aufgeführt ist.