Enzyklopädie Baurecht

Nebenangebote

In Nebenangeboten wird vom Bieter eine von den Vergabeunterlagen abweichende Ausführung der angefragten Leistung angeboten. Es ist daher kein Nebenangebot, wenn ein Bieter zwei Hauptangebote mit unterschiedlichen Fabrikaten abgibt, die gleichwertig sind. Im Bereich der Oberschwelle muss der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote ausdrücklich zulassen. Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung müssen Nebenangebote auch ausdrücklich zugelassen werden. Nur im Bereich der VOB/A Unterschwelle sind Nebenangebote immer zugelassen. Dort müssen diese somit ausdrücklich ausgeschlossen werden.