Die VOB/B 2016 (2/2016)
Die VOB/B 2016 - Sprengsatz – nicht nur für GroßbaustellenSeit dem 18.04.2016 gilt die neue[...]
Bau- und Immobilienrecht
Obliegenheit ist – in Abgrenzung zu Nebenpflichten – ein Gebot im eigenen Interesse, d.h. ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Eigeninteresse geboten ist.
Erzwungen werden können demgegenüber – subjektiv einklagbare – Rechtspflichten. Die Nichterfüllung einer Obliegenheit kann allerdings im Rahmen des des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anspruchsmindernd von Bedeutung sein.