Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich zunächst um einen „regulären“ Vertrag, der sich durch die Besonderheit auszeichnet, dass er mit einer Behörde geschlossen wird und ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betrifft. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stellt eine Möglichkeit dar, auf den Erlass eines Verwaltungsakts zu verzichten und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Man unterscheidet zwischen dem Vergleichsvertrag nach § 55 BVwVfG und dem Austauschvertrag nach § 56 BVwVfG. Mit ersterem soll eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit durch beiderseitiges nachgeben beseitigt werden, wohingegen letzterer den Austausch von Leistung und Gegenleistung vorsieht. Er unterscheidet sich von einem zivilrechtlichen Vertrag dadurch, dass die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, in einem sachlichen Zusammenhang mit einer staatlichen Leistung der Behörde stehen muss.