Produktneutralität
Der Grundsatz der Produktneutralität schränkt das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers ein, denn eine Einschränkung auf ein bestimmtes Verfahren, eine bestimmte Produktion, Marke etc. ist dem Grunde nach unzulässig. Ausnahmsweise sind jedoch solche Verweise zulässig, wenn andernfalls der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann oder aber sich sachliche Gründe dafür ergeben, dass ein bestimmtes Produkt tatsächlich vom öffentlichen Auftraggeber zulässigerweise verlangt werden kann.
Eine Leistungsbeschreibung ist also produktneutral, wenn sie weder auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Hersteller noch auf ein besonderes, von einem bestimmten Unternehmen verwendetes Verfahren, das Vorliegen bestimmter gewerblicher Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprungsort verweist.
Der öffentliche Auftraggeber darf bestimmen, was er für seine Zielerfüllung braucht aber mit welchem Produkt dieses Ziel erreicht wird, darf er dem Grunde nach nicht vorgeben.