Enzyklopädie Baurecht

Realakt

Dem Realakt fehlt im Gegensatz zum Verwaltungsakt eine verbindliche Regelung, weshalb man diese Handlungsform auch als schlichthoheitliches Handeln bezeichnen kann.

Der Realakt bezweckt keine Änderung der Rechtslage, sondern vielmehr einen tatsächlichen Erfolg. Beispielhaft für einen Realakt ist die Teilnahme der Polizei am Straßenverkehr.