Die VOB/B 2016 (2/2016)
Die VOB/B 2016 - Sprengsatz – nicht nur für GroßbaustellenSeit dem 18.04.2016 gilt die neue[...]
Bau- und Immobilienrecht
Neben Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten gibt es noch Schutzpflichten. Dabei handelt es sich um die Pflicht zur Rücksichtnahme bezogen auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei, vgl. § 241 Abs. 2 BGB. Sie sollen das Integritätsinteresse des Vertragspartners schützen, wobei Inhalt und Umfang nach dem Schuldverhältnis und den Umständen des Einzelfalles ist bestimmen ist.