Enzyklopädie Baurecht

Schutzpflichten

Neben Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten gibt es noch Schutzpflichten. Dabei handelt es sich um die Pflicht zur Rücksichtnahme bezogen auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei, vgl. § 241 Abs. 2 BGB. Sie sollen das Integritätsinteresse des Vertragspartners schützen, wobei Inhalt und Umfang nach dem Schuldverhältnis und den Umständen des Einzelfalles ist bestimmen ist.