Enzyklopädie Baurecht

Schwarzarbeit

Der Begriff „Schwarzarbeit“ ist seit dem Jahr 2004 durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung“ definiert. Danach wird als Schwarzarbeit

  • die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflichtigen über die Bundesagentur für Arbeit, Träger der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein eintragungspflichtiges Gewerbe ausgeübt wird,

eingestuft.

Damit ist der Gesetzgeber über die allgemeinen Sprachgebrauch („nur“ als „Ohne-Rechnung“-Abrede ) hinausgegangen. Durch die Vereinbarung einer Handwerkerleistung bzw. deren Bezahlung „ohne Rechnung“ werden jedoch in der Regel gleich mehrere der gesetzlich erwähnten Verstöße gegeben sein. Bereits einer der Verstöße reicht jedoch aus.

Schwarzarbeit führt neben einer Bußgeld-Androhung auch zur Nichtigkeit des Werk- bzw. Bau-/Architektenverträge. Demzufolge hat weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer Ansprüche bzw. könnte diese durchsetzen. Für den Auftraggeber bedeutet dies, dass er keine Mängelrechte, für den Auftragnehmer, dass er seinen Werklohn nicht mehr geltend machen kann.