Enzyklopädie Baurecht

Schwellenwert

Das Deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt (vgl. auch hier): Oberhalb der sog. „Schwellenwerte“ gilt ein strenges Wettbewerbsrecht mit umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Unterhalb der „Schwellenwerte“ ist das Vergaberecht nach wie vor maßgeblich haushaltsrechtlich geprägt. Diese Zweiteilung wird überlagert durch eine Differenzierung einzelner Beschaffungsvorgänge. So gibt es Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand im sog. „Sektorenbereich“ (Verkehrs-, Energie- und Trinkwasserversorgung)[1]. Im Verteidigungsbereich[2] sowie die Beschaffungsvorgänge im Übrigen.[3]

Aktuelle Schwellenwerte zum Vergaberecht ab dem 01.01.2022:

Schwellenwerte ohne Mehrwertsteuer

Liefer- und Dienstleistungen

Bauaufträge und Konzessionen

Staatliche und kommunale Auftraggeber bzw. Auftraggeber nach § 106 GWB

215.000 €

5.382.000 €

Oberste oder obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen

140.000 €

5.382.000 €

Auftraggeber im Sektoren- bzw. Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

431.000 €

5.382.000 €

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1952&qid=1636618862494&from=DE.

[1] RL 214/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie).

[2] RL 2009/81/EG und RL 2009/43/EG.

[3] RL 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie).