Sondereigentum
Sondereigentum ist echtes Alleineigentum und gewährt dem Wohnungseigentümer das alleinige und ausschließliche Herrschaftsrecht über die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile.
Der Wohnungseigentümer hat in Bezug auf die in seinem Sondereigentum stehenden Räume die jedem Eigentümer nach § 903 BGB zugewiesenen Rechte, d.h. er kann mit ihnen im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Das WEG enthält in § 1 WEG zwar Legaldefinitionen der Begriffe Wohnungseigentum und Teileigentum sowie eine negative Begriffsbestimmung des Gemeinschaftseigentums aber keine Definition des Sondereigentums.
Was unter Sondereigentum zu verstehen ist, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit dem gemeinschaftlichen Eigentum.