Transparenzgebot
Das Transparenzgebot (vgl. auch hier) wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als zentraler Grundsatz eines Vergabeverfahrens vorgegeben (§ 97 Abs. 1 GWB). Daraus folgt die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in Vergabeverfahren einen hinreichenden Grad an Öffentlichkeit herzustellen. Vergabeverfahren sollen dadurch im Wettbewerb erfolgen. Insbesondere folgt aus diesem Gebot die Pflicht, die Vergabe bekannt zu machen, damit interessierte Unternehmen Kenntnis davon erlangen können. Dieser Grundsatz gilt auch für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte.
Transparenz des Verfahrens ist Voraussetzung für die Gleichbehandlung aller Bewerber. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen die gleiche Chance haben. Das Transparenzgebot erfordert, das Vergabeverfahren nachvollziehbar und umfassend zu dokumentieren.