Veränderungssperre
Das Eigentum wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht uneingeschränkt gewährt, sondern lediglich im Rahmen der Gesetze und eingebunden in seine Sozialpflichtigkeit. Eine Konkretisierung dieser Sozialpflichtigkeit stellt die Veränderungssperre (§§ 14 f. BauGB) dar. Geht die Veränderungssperre allerdings über den Zeitraum hinaus, der für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung typischerweise erforderlich ist, wird diese selbst zum enteignenden Eingriff. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches (nach § 15 Abs. 1 BauGB) hinaus, ist dem Eigentümer für den ihm entstandenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Mit der Veränderungssperre können zeitlich befristet abstrakte Verbotstatbestände für Bauvorhaben im Plangebiet geschaffen werden.
Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist ein ortsüblich bekanntgemachter Planaufstellungsbeschluss.
Sie wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und gilt nach § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für 2 Jahre. Eine Verlängerung um jeweils 1 Jahr ist nach §§ 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BauGB möglich. Wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann sie auch erneut beschlossen werden.
- Inhaltlich enthält die Veränderungssperren das Verbot, die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben durchzuführen:
Vorhaben, die in der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder im Abbruch baulicher Anlagen bestehen, unabhängig davon, ob sie genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungspflichtig sind. - Erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob sie genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungspflichtig sind.
Soweit kein Ausnahmetatbestand gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 BauGB vorliegt, kann während der Geltungsdauer einer Veränderungssperre keine Baugenehmigung erteilt werden.