Enzyklopädie Baurecht

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist nachrangig nach dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren und darf somit nur als Verfahren gewählt werden, wenn Ausnahmevorschriften vorliegen. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedesinteressierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung, 17 Abs. 1 VgV. Wenn der öffentliche Auftragnehmer die Eignung überprüft hat, werden die geeigneten Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sind die Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen und formal geprüft worden, wird er die Bieter zu Verhandlungsgesprächen einladen. Diese finden mit jedem Bieter separat statt. Die Anzahl der Verhandlungsrunden ist nicht begrenzt. Es darf über alles verhandelt werden, ausgenommen sind Mindest- und Zuschlagskriterien. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter aufgefordert, ihr finales Angebot abzugeben. Über diese darf nicht mehr verhandelt werden.