EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Bau- und Immobilienrecht
Unter dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, welcher aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird, versteht man im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit, dass diese stehts durch ein Gesetz legitimiert sein muss.
Bezieht man diesen Grundsatz auf das Handeln des Gesetzgebers, dann folgt hieraus, dass dieser die wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaft im Wege des förmlichen Gesetzgebungsverfahren selbst zu regeln hat und dies nicht der Verwaltung oder Gerichtsbarkeit überlassen darf.