Enzyklopädie Baurecht

Wartefristen

Im Oberschwellenbereich gibt es eine Informations- und Wartefrist des § 134 GWB. Danach darf der Zuschlag frühestens 15 Tage (10 Tage bei elektronischem Versand der Informationen) nach Absendung der Informationen an die unterliegenden Bieter über den geplanten Zuschlag erfolgen. Diese Bestimmung ist für einen effektiven Rechtsschutz im Vergaberecht zentral. Ist der Zuschlag erst einmal erteilt, ist der Vertrag zustande gekommen. Der Zuschlag kann nicht mehr aufgehoben werden, auch wenn das Vergabeverfahren fehlerhaft war.

Im Bereich der Unterschwellenvergaben gilt § 134 GWB mit seiner Informations- und Wartepflicht
allerdings nicht. Dies war in der Vergangenheit der Grund dafür, dass ein Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zumindest faktisch existierte und lediglich auf dem Papier stand. Denn der öffentliche Auftraggeber kann sowohl nach der UVgO sowie nach der VOB/A Teil 1 den Zuschlag erteilen, sobald er seine Entscheidung getroffen hat.

Weil dies den Primärrechtsschutz faktisch ausgehebelt hat, haben einige Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hessen) zwischenzeitlich Regelungen getroffen, welche eine Informations- und Wartefrist auch bei Unterschwellenvergabeverfahren anordnen. In allen übrigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Saarland) kann der Zuschlag – aufgrund der Ermangelung einer Regelung – ohne Wartefrist erteilt werden.

Eine Zusammenstellung der jeweiligen Bundesländer finden Sie in der Erstausgabe (01/2022) von Legal Report hier.