Wohnung
Der Begriff der „Wohnung“ ist als Zweckbestimmung für die Begründung von Wohnungseigentum ebenso von Bedeutung wie zur Abgrenzung vom Teileigentum, das nur an Räumen begründet werden kann, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
Während das WEG den Begriff der Wohnung gebraucht, ohne ihn zu definieren, enthält Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen folgende Begriffsbestimmung:
„Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC.“
Auch ein Einzelzimmer kann demnach eine Wohnung sein, nicht jedoch ein Flur oder eine Toilette.
Maßgebend ist die bei Begründung festgelegte Zweckbestimmung. Ist eine Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung nicht ersichtlich, ist von einer faktischen Zweckbestimmung auszugehen.