20 Jahre und ein Neuanfang
Auf den Tag genau ist es 20 Jahre her, dass sich Prof. Dr. Andreas Koenen[...]
Bau- und Immobilienrecht
Der Untersuchungsgrundsatz aus § 24 BVwVfG besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und dabei Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt, wobei sie an das Vorbringen und Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Ausdrücklich zu den ermittelnden Umständen gehören dabei diejenigen, die für die Beteiligten günstig sind.