Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich zunächst um einen “regulären” Vertrag, der sich jedoch durch die Besonderheit auszeichnet, dass er mit einer Behörde geschlossen wird und ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betrifft. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stellt damit ausdrücklich eine Möglichkeit dar, auf den Erlass eines Verwaltungsakts zu verzichten und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Der Vergleichsvertrag nach § 55 BVwVfG dient der Beseitigung einer tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheit durch beiderseitiges Nachgeben, wohingegen es sich beim Austauschvertrag nach § 56 BVwVfG um eine klassische Form eines Vertrages mit Leistung und Gegenleistung handelt. Der Austauschvertrag unterscheidet sich von z. B. einem (privatrechtlichen) Kaufvertrag über Büromaterial dadurch, dass die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, in einem sachlichen Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) staatlichen Leistung der Behörde stehen muss.