Vergaberecht

Was regelt das Vergaberecht?

Das Vergaberecht regelt die Rahmenbedingungen, die bei öffentlichen Aufträgen zu beachten sind. Unter öffentlichen Aufträgen sind Aufträge für die Beschaffung von Gütern, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen für die öffentliche Hand zu verstehen. Nicht zuletzt die Bedeutung dieses Wirtschaftsbereiches sowie die Tatsache, dass die öffentliche Hand in Teilbereichen sogar Monopolist ist, lassen klare Beschaffungsregelungen erforderlich werden.

Geschichte des Vergaberechts

Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts war das Vergaberecht aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um Ausgaben der öffentlichen Hand handelt, haushaltsrechtlich ausgerichtet. Die Europäisierung des Rechts hat sich allerdings auch auf das Vergaberecht ausgewirkt. Ab Mitte der 1970er Jahre wurden mehrere Richtlinien zur Koordinierung der öffentlichen Auftragsvergabe erlassen. Seit dieser Zeit unterliegen Beschaffungsvorgänge bzw. Auftragsvergaben über einem bestimmten Gesamtvolumen dem 1999 eingeführten 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Darin sind auch umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen, die allerdings lange Zeit das Überschreiten eines bestimmten Gesamtvolumens („Schwellenwert“) voraussetzten. Der Bereich unterhalb dieser „Schwellenwerte“ war – und ist teilweise noch – haushaltsrechtlich geprägt.

Rechtsschutz im Vergaberecht

Über viele Jahre hinweg handelte es sich bei dem Vergaberecht um ein behördeninternes Regelwerk, das einer gerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogen war. Faktisch konnte sich ein übergangener Bieter gegen eine Vergabeentscheidung aus diesem Grunde nicht zur Wehr setzen, weil sein Rechtsschutz in der Regel zu spät kam, vor allem deshalb, weil der Zuschlag bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung erteilt war. Denn früher erfuhren die Bieter, die nicht den Zuschlag erhalten hatten, hiervon erst nach Zuschlagserteilung.

Das Vergaberecht gewann erst dann an Bedeutung, nachdem der Primärrechtsschutz (das Verhindern des Zuschlages an einen Mitbewerber) verbessert worden war. Bis dahin war der Rechtsschutz „rückwärtsgewandt“. Es gab danach nämlich nur – nach erfolgter Vergabe – Schadensersatzansprüche. Nachdem die EU jedoch (damals noch EWG, später EG) erkannt hatte, dass inhaltliche Vergabevorschriften ohne Rechtsschutz der Bieter kaum durchzusetzen waren, wurden Rechtsmittelrichtlinien erlassen, mit denen nun die am Auftrag interessierten Bieter eigene Rechte erhielten, die sie vor den Nachprüfungsinstanzen durchsetzen konnten. Auf diese Weise konnten Bieter eine inhaltliche Überprüfung der Vergabeverfahren erreichen. Ins deutsche Recht wurden diese Rechtsmittelrichtlinien zum 01.01.1999 umgesetzt. Seitdem müssen öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der Vergabevorschriften nicht nur aus behördeninternen Gründen (somit im eigenen Interesse) beachten, sie müssen nun auch mit einer Kontrolle im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens (Vergabe, Oberlandesgericht) rechnen. Zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich vgl. hier.