Vergaberecht und angrenzende Rechtsbereiche

Das Vergaberecht weist zu anderen Rechtsbereichen Überschneidungen bzw. Schnittstellen auf, die es zu beachten gilt.

Zivilrecht

Ob ein Zuschlag (mach Durchführung eines Vergabeverfahrens) wirksam erteilt worden ist, richtet sich nicht nach vergaberechtlichen Vorschriften, sondern nach Zivilrecht. Wenn es also darum geht, ob einer der Vertragspartner wirksam vertreten worden ist (Vollmacht), ob eine Willenserklärung zugegangen ist oder ob bestimmte Regelungen im Vertrag wirksam sind, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Regelungen.

Strikt getrennt sind die vergaberechtlichen Vorschriften vom Zivilrecht allerdings nicht. So können beispielsweise bei Verträgen im Baubereich, bei denen (zumindest noch) die VOB/B einbezogen werden muss, vergaberechtliche Vorschriften (z.B. Ausschreibungsgrundsätze) für deren Auslegung von Bedeutung sein. Außerdem können vergaberechtliche Bestimmungen zivilrechtlich bindend sein, beispielsweise wenn ein Zuschlag nach § 135 GWB unwirksam ist. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit hängt allerdings von den Feststellungen im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ab (§ 135 Abs. 2 GWB).

Darüber hinaus gibt es auch insofern eine Überschneidung vergaberechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften, weil Schadensersatz und/oder Rückforderungsansprüche auch auf Vergaberechtsverstöße gestützt werden können.

Subventionsrecht

Derjenige, der Subventionen erhält, muss eine empfangene Geldzuwendung wirtschaftlich verwenden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den vergaberechtlichen Vorschriften. Verstößt der Subventions- bzw. Zuwendungsempfänger gegen vergaberechtliche Vorschriften, kann der Zuwendungsgeber die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern. Die Rückforderungsmöglichkeit ist vor allem deshalb so problematisch, weil die entsprechende Prüfung des Subventionsgebers in der Regel erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Zuschlag längst erteilt ist und keine Möglichkeit mehr besteht, etwaige Fehler zu korrigieren. Dies gilt insbesondere für Lücken in der Dokumentation (Vergabevermerke).

Europarecht

Die enge Verbindung zwischen Europa- und Vergaberecht ergibt sich bereits daraus, dass der deutsche Gesetzgeber gehalten ist, die EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus greift der EuGH immer wieder in nationale Vergaben ein (zumindest indirekt), wie beispielsweise der Fall der Messehallen Köln gezeigt hat.[17] Wird ein Vergabevorgang von der Kommission (EuGH) erfolgreich (mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland) angegriffen, ist dieser Vergabevorgang rückgängig zu machen, und zwar letztlich ohne Rücksicht auf die bereits (zivilrechtlich wirksam geschlossenen) Verträge und etwaig drohende Schäden.

Im Fall der Messehallen Köln war die Situation deshalb auch prekär, weil an dem Rechtsstreit (formal) die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war, nicht hingegen der öffentliche Auftraggeber (hier die Stadt Köln) noch der (vergaberechtwidrig) begünstigte Auftragnehmer.

Kommunalrecht

Wenngleich im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens grundsätzlich keine Fragen außerhalb des Vergaberechts geprüft und geklärt werden, werden kommunalrechtliche Betätigungsverbote durchaus berücksichtigt, weil sie Auswirkungen haben auf die Zuverlässigkeit eines Bieters. Insofern spielt das Kommunalrecht im Rahmen von Nachprüfungsverfahren eine Rolle, weil ein für den Zuschlag vorgesehenes kommunales Unternehmen die Aufgabe möglicherweise nicht erfüllen darf, weil kommunalordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Strafrecht

Ein Beamter muss bekanntlich seine Amtspflichten einhalten. Insbesondere im Rahmen der Untreue kann es in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob der Beamte geltendes Recht beachtet hat, zu dem auch das Vergaberecht gehört. Das Motiv des Beamten für die Missachtung geltenden Rechts spielt dabei keine Rolle, wenn es beispielsweise darum geht, dass ein Beamter – unter Missachtung des Vergaberechts – einen Auftrag direkt vergibt. An der Strafbarkeit würde ein – menschlich vielleicht sogar nachvollziehbares – Motiv nichts ändern.

Arbeitsrecht

Vergaberechtliche Verstöße können – neben der Verhinderung des Zuschlages (Primärrechtsschutz) – vor allem auch Schadensersatzansprüche (Sekundärrechtsschutz) auslösen. Dies kann für Arbeitnehmer erhebliche Folgen haben, wenn dieser Verstoß einhergeht mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Werden in diesem Zusammenhang sogar die Grenzen der Korruption überschritten, werden sich arbeitsrechtliche Folgen (außerordentliche Kündigung) kaum vermeiden lassen, und zwar unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens.