Mängelrechte aus § 634 BGB: Geltendmachung vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks
Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks[...]
Bau- und Immobilienrecht
Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, also Ministerpräsident und die jeweiligen Ministerien. Die Ministerien stellen dabei die jeweilige oberste Landesbehörde nur für ihren Geschäftsbereich dar und nehmen grundsätzlich nur Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht war. Für einzelne Verwaltungstätigkeiten sind sie nur zuständig, wenn dies durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt worden ist.