Die Anhörungsrüge im Verwaltungsprozess ist in § 152a VwGO geregelt. Hiernach ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn:
1. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. Das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die erste Voraussetzung der Anhörungsrüge ist also, dass keine weitere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit grundsätzlich im Rahmen der ordentlichen Rechtsbehelfe geltend zu machen.
Die zweite und wesentliche Voraussetzung ist die entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 103 Abs. 1 GG geregelt und umfasst drei Teilbereiche:
1. Das Recht, sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren zu können.
2. Das Recht, sich zu allen Tatsachen, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, äußern zu können.
3. Die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. So ist das Gericht z. B. nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen.
Entscheidungserheblich ist die Gehörsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn bei Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung besteht.
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen sog. außerordentlichen Rechtsbehelf, da sie keinen Devolutiveffekt besitzt; sie hemmt also die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht. Etwas anderes gilt nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO nur für den Fall, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen aussetzt.