Der unter Juristen gerne als formlos, fristlos, fruchtlos bezeichnete Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde findet seine Grundlage in den jeweiligen Gemeindeordnungen, so z. B. in §§ 135ff. HGO; §§ 78ff. KV M-V; §§ 119ff. GO NRW. Die Kommunalaufsicht soll sicherstellen, dass die Städte und Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Zuständig ist hierfür entweder der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden oder die Bezirksregierungen oder die zuständigen Landesministerien für die kreisfreien Städte.
Die Aufsichtsbehörden können rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse beanstanden und / oder aufheben sowie die verlangen, dass Maßnahmen, die auf solchen Beschlüssen beruhen, rückgängig gemacht werden.
Kommt die Stadt oder Gemeinde einer ihr obliegenden Pflicht nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
Die Beschwerde einer Privatperson bei der Aufsichtsbehörde ist weder an eine Frist- noch an Formvorgaben gebunden, es handelt es sich hierbei um ein sogenanntes informelles Verfahren und damit nicht um einen Rechtsbehelf im eigentlichen Sinne. Die Aufsichtsbeschwerde stellt damit vielmehr einen Appell an die vorgesetzte Dienstbehörde mit der Bitte um Prüfung des behördlichen Handelns dar. Dementsprechend sind auch die Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen (fruchtlos). Gerichtlicher Rechtsschutz ist gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht möglich.