Das Normenkontrollverfahren ist in § 47 VwGO geregelt. Hiernach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag insbesondere über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind (z. B. Bebauungspläne) und anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Hält das Gericht die Rechtsvorschrift für ungültig, so erklärt es sie für unwirksam.
Grundsätzlich kann jede natürliche Person einen Antrag auf Normenkontrolle stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Zwar ist für die Antragstellung das Geltend machen einer subjektiven Rechtsverletzung erforderlich, der Antrag ist jedoch auch dann begründet, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Rechtsvorschrift nicht aus einer Verletzung der subjektiven Rechte ergibt. Insofern dient das Normenkontrollverfahren auch einer objektiven Rechtskontrolle