Verfassungsbeschwerde

Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde soll einerseits dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz gewähren, gleichzeitig aber auch objektiv die Einhaltung des Verfassungsrechts wahren und seiner Fortentwicklung durch das Bundesverfassungsgericht dienen.

Daraus folgen zwei wichtige Eigenschaften der Verfassungsbeschwerde. Zum einen besitzt sie keinen Devolutiveffekt, sie hemmt also die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht. Zum anderen wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ausschließlich der Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte geprüft. Eine inhaltliche Entscheidung in der Sache, wie sie die Instanzgerichte treffen, kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht herbeigeführt werden.

Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist in §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG geregelt. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt entweder mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung oder der Verkündung der Entscheidung oder sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, § 93 Abs. 1 BVerfGG. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so beträft die Frist ein Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes.