Das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut und umfasst die 1. Instanz, die Berufungsinstanz und die Revisionsinstanz. Ein Rechtsmittel, welches gegen die gerichtliche Entscheidung in der 1. Instanz eingelegt wird, „befördert“ den Rechtsstreit quasi auf die nächste Stufe und gewährt somit Rechtsschutz gegen den Richter, dessen Handeln einer eigenen gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.
Den Rechtsmitteln kommen somit zwei wichtige Eigenschaften zu. Die erste ist der sog. Devolutiveffekt, wonach das Rechtsmittelgericht erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, wobei der Umfang des Rechtsmittelverfahrens zwischen Berufung und Revision unterschiedlich ausgestaltet ist. Die zweite wichtige Eigenschaft ist der sog. Suspensiveffekt, wonach die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erst mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eintritt. Das bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung erst dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn die höhere Instanz über das Rechtsmittel entschieden hat.