Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 BVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich Funktion eines Verwaltungsakts ist die von ihm ausgehende Verbindlichkeit aufgrund des ihm zugrundeliegenden hoheitlichen Geltungsanspruchs. Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer ausreichenden Rechtsgrundlage zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt war, sie den gesetzlichen Verfahrens- und Formvorgaben entsprochen hat und die ihm Verwaltungsakt getroffene Regelung selbst den gesetzlichen Anforderungen genügt. Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten hat, § 40 BVwVfG.
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt fehlt dem Realakt die verbindliche Regelung, weshalb man diese Handlungsform auch als schlichthoheitliches Handeln bezeichnet. Realakte bezwecken also keine Änderung der Rechtslage, sondern vielmehr einen tatsächlichen Erfolg. Solange sie also die Rechtsstellung Dritter nicht berühren, benötigt die Behörde für einen Realakt auch keine Ermächtigungsgrundlage. Einen Realakt stellt z. B. die Teilnahme der Polizei am Straßenverkehr dar.