Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist kein klassischer Teil des Verwaltungsrechts, da sie nicht das Verhältnis zwischen Behörde und Privatperson regelt, sondern die gesetzliche Grundlage der Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt.
Hierunter versteht man den Teil der Gerichtsbarkeit, der mit der gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung befasst ist. So finden sich in der VwGO z. B. Vorschriften zur Anfechtungs– und Verpflichtungsklage, durch welche der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts erreichen kann, vgl. § 42 Abs. 1 VwGO..